WpÜG-Gebührenverordnung (WpÜGGebV)
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 3 WpÜGGebV Auslagen

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.