Ausfertigungsdatum: 27.12.2001
(1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll muss Angaben enthalten über
(2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.