WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV)
Verordnung über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das Verfahren des Beirats bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 4 WpÜGBeirV Beschlussfassung

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.