Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.06.2005


Anlage WpPGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1826 - 1827;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
 1Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG)1,55
 2(weggefallen)
 3Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung6 500
 4Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung3 250
 5Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Registrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung3 250
 6Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG)1 250
 7Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG)2 000
 8Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung84
 9Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 WpPG)8,55
10Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG100
11Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)9 750
12Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WpPG)4 000
13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 26 Abs. 4 Satz 2 WpPG)2 500
14Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und für dessen Hinterlegung
(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)
500
15Für die Hinterlegung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 3a Absatz 8 WpPG)
55