WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)
Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 21.12.2011


§ 9 WpHGMaAnzV Inhalt der Datenbank

(1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 87 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert.

(2) In der Datenbank werden außerdem folgende Angaben gespeichert:

1.
eine eindeutige, von der Bundesanstalt vergebene alphanumerische Kennnummer für jeden angezeigten Mitarbeiter, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Erstattung der Erstanzeige mitgeteilt wird,
2.
die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des anzeigenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
3.
der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige über den Beginn der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist,
4.
der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige über die Beendigung der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist,
5.
der Zeitpunkt, zu dem Angaben über den Beginn oder das Ende der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder berichtigt worden sind,
6.
der angezeigte Tag des Beginns oder der Beendigung der angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind,
7.
Anordnungen nach § 87 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die gegenüber einem Mitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 1, 4 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder auf Grund eines solchen Mitarbeiters gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und,
8.
sofern der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren bereits für das gleiche oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war,
a)
der Tag des Beginns und der Beendigung der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind,
b)
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und
c)
die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden, die diese frühere Tätigkeit betrafen.