Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Ausfertigungsdatum: 13.12.2004


§ 21 WpAV Art der Veröffentlichung

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.