Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Ausfertigungsdatum: 13.12.2004


§ 10 WpAV Art der Veröffentlichung

Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.