Ausfertigungsdatum: 28.01.1964
(1) Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen können.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.