Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Ausfertigungsdatum: 15.03.1951


§ 35 WoEigG Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.