Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 29 WoBindG Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.