Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 18e WoBindG Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.