(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
- 1.
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bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
- 2.
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201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
- 3.
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401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
- 4.
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701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
- 5.
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1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und
- 6.
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mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.