(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel 
        
            - 1.
- 
                bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, 
- 2.
- 
                201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, 
- 3.
- 
                401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 
- 4.
- 
                701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 
- 5.
- 
                1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und 
- 6.
- 
                mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern. 
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.