(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
- a)
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im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
- 1.
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Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
- 2.
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Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
- 3.
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Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
- 4.
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Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
- 5.
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Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
- 6.
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Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
- 7.
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Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
- 8.
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Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
- 9.
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Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
- 10.
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...
- b)
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im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
- 11.
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Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
- 12.
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...
- 13.
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Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
- c)
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im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
- 14.
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Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
- d)
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im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
- 15.
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Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
- 16.
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Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.