(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt: 
        
            - a)
- 
                
                    im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
                     
                        - 1.
- 
                            Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 
- 2.
- 
                            Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 
- 3.
- 
                            Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 
- 4.
- 
                            Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 
- 5.
- 
                            Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 
- 6.
- 
                            Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 
- 7.
- 
                            Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 
- 8.
- 
                            Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 
- 9.
- 
                            Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 
- 10.
- 
                            ... 
 
- b)
- 
                
                    im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
                     
                        - 11.
- 
                            Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 
- 12.
- 
                            ... 
- 13.
- 
                            Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe 
 
- c)
- 
                
                    im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
                     
                        - 14.
- 
                            Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg 
 
- d)
- 
                
                    im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
                     
                        - 15.
- 
                            Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 
- 16.
- 
                            Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt". 
 
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.