(WiVwAuflV)
Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Ausfertigungsdatum: 08.09.1950


§ 3 WiVwAuflV

(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:

a)
im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
1.
Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
2.
Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
3.
Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
4.
Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
5.
Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
6.
Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
7.
Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
8.
Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
9.
Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
10.
...
b)
im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
11.
Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
12.
...
13.
Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
c)
im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
14.
Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
d)
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
15.
Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
16.
Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".

(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.