Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Ausfertigungsdatum: 12.04.2007


§ 4 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.