(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.
    
        (2) Antragsberechtigt sind 
        
            - 1.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt, 
- b)
- 
                            die Länder, 
- c)
- 
                            die Gemeindeverbände, 
- d)
- 
                            die Gemeinden sowie 
- e)
- 
                            die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts; 
 
 
- 2.
- 
                Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind; 
- 3.
- 
                Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.