(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
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- a)
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der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,
- b)
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die Länder,
- c)
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die Gemeindeverbände,
- d)
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die Gemeinden sowie
- e)
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die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- 2.
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Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;
- 3.
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Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.