(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt, 
- 2.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 
- 4.
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                entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 
- 5.
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                entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert, 
- 6.
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                entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt, 
- 7.
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                entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, 
- 8.
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                entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert, 
- 9.
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                entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 
- 10.
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                entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
        begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.
    
    
        (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist 
        
            - 1.
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                in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, 
- 2.
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                in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, 
- 3.
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                in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat, 
- 4.
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                in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. 
        Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.