(1) Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
- 
                Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2b und 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bestimmten Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft; 
- 2.
- 
                Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; 
- 3.
- 
                Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes. 
        Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Waren, Werkleistungen und Produktionsmittel, die einer gesonderten Regelung nach der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung oder der 
Gaslastverteilungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
    
    
        (2) Maßnahmen nach dieser Verordnung dürfen nur ergriffen werden, 
        
            - 1.
- 
                um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen und 
- 2.
- 
                wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist. 
        Sie sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken.