Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG 1965)
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 23 WiSiG 1965 Einschränkung der Grundrechte

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.