Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG 1965)
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 11 WiSiG 1965 Vorbereitung des Vollzugs

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.