(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann bestimmt werden, daß
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Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der gewerblichen Wirtschaft betroffen sind,
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die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
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