Ausfertigungsdatum: 13.10.2016
(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2
(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.