Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 32 WindSeeG Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.