Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 19 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen

Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17 und 18,
3.
die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
4.
die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,
5.
für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb genommen werden soll,
6.
das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz frühestens beginnt,
7.
die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen,
8.
den Höchstwert nach § 22,
9.
die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,
10.
die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
11.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
12.
einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.