Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
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                den Gebotstermin, 
- 2.
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                das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17 und 18, 
- 3.
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                die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, 
- 4.
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                die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist, 
- 5.
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                für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb genommen werden soll, 
- 6.
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                das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz frühestens beginnt, 
- 7.
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                die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen, 
- 8.
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                den Höchstwert nach § 22, 
- 9.
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                die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen, 
- 10.
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                die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, 
- 11.
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                die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und 
- 12.
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                einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.