Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Ausfertigungsdatum: 31.07.2009


§ 44 WHG Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.