Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
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für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
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für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.