(WG)
Wechselgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.06.1933


Art 33 WG

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.