| 1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläuternb)
                            Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheidenc)
                            Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärend)
                            Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handelne)
                            Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigenf)
                            körperliche Fitness kontinuierlich erhalteng)
                            sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhaltenh)
                            berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften |  | 2 | 
            
                | 2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennungb)
                            Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzenc)
                            Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifend)
                            die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzene)
                            Löschverfahren situationsbezogen anwenden |  | 4 | 
            
                | 3 | Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfenb)
                            Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führenc)
                            Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten |  | 10 | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagene)
                            Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten |  |  | 
            
                | 4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwendenb)
                            Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführenc)
                            Atemschutzgeräte pflegend)
                            Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführene)
                            Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmenf)
                            Atemschutzüberwachung durchführen |  | 5 | 
            
                | 5 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | 
                        a)
                            örtliche Gegebenheiten bewertenb)
                            vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichtenc)
                            Einsatzstellen ausleuchtend)
                            Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilene)
                            Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlastenf)
                            Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagerng)
                            Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten |  | 3 | 
            
                | 6 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigenb)
                            Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefenc)
                            Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungend)
                            Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführene)
                            Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen |  | 8 | 
            
                | 7 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigenb)
                            Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewertenc)
                            Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)
                            Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführene)
                            Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung |  | 8 | 
            
                | 8 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigenb)
                            Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewertenc)
                            technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)
                            technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzunge)
                            Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr |  | 8 | 
            
                | 9 | Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz)
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigenb)
                            Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigenc)
                            ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)
                            ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführene)
                            ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzungf)
                            Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben |  | 6 | 
            
                | 10 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 | 
                        a)
                            
                                Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren 
                                 
                                    aa)
                                        Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellenbb)
                                        Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählencc)
                                        Einsatz dokumentieren |  |  | 
            
                |  |  | 
                        b)
                            
                                Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten 
                                 
                                    aa)
                                        Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführenbb)
                                        Versorgungsbedarf ermittelncc)
                                        Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewertendd)
                                        Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennenee)
                                        Informationen der Rettungsleitstelle mitteilenc)
                            
                                in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen 
                                 
                                    aa)
                                        Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordernbb)
                                        lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfencc)
                                        durchgeführte Maßnahmen dokumentierendd)
                                        weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführend)
                            
                                bei Diagnostik und Therapie mitwirken 
                                 
                                    aa)
                                        erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennenbb)
                                        Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirkencc)
                                        ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführendd)
                                        die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachtenee)
                                        Patienten und Patientinnen unterstützene)
                            
                                betroffene Personen unterstützen 
                                 
                                    aa)
                                        individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassenbb)
                                        Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützencc)
                                        Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführenf)
                            
                                in Gruppen und Teams zusammenarbeiten 
                                 
                                    aa)
                                        in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeitenbb)
                                        eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertretencc)
                                        Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen |  | 15 | 
            
                |  |  | 
                        
                        
                            
                                
                                    dd)
                                        auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeitenee)
                                        Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern 
                        g)
                            
                                Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren 
                                 
                                    aa)
                                        Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickelnbb)
                                        mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehenh)
                            
                                Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten 
                                 
                                    aa)
                                        Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichtenbb)
                                        bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken |  |  | 
            
                | 11 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
 | 
                        a)
                            Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanungb)
                            ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungenc)
                            Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfend)
                            Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrunge)
                            Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen |  | 4 |