Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Ausfertigungsdatum: 22.05.2015


Anlage WFAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 834 - 841)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Rechtliche Grundlagen
des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern
b)
Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden
c)
Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
d)
Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handeln
e)
Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
f)
körperliche Fitness kontinuierlich erhalten
g)
sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhalten
h)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften
2
2Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung
b)
Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzen
c)
Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen
d)
die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen
e)
Löschverfahren situationsbezogen anwenden
4
3Fahrzeuge und Geräte
der Feuerwehr
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfen
b)
Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
c)
Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten
10
d)
Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen
e)
Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten
4Atemschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden
b)
Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen
c)
Atemschutzgeräte pflegen
d)
Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen
e)
Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen
f)
Atemschutzüberwachung durchführen
5
5Einrichten, Sichern und
Betreiben von Einsatzstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
örtliche Gegebenheiten bewerten
b)
vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten
c)
Einsatzstellen ausleuchten
d)
Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen
e)
Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten
f)
Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern
g)
Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
3
6Sichern, Retten und Bergen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen
c)
Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungen
d)
Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
e)
Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen
8
7Brandbekämpfung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c)
Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
d)
Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
e)
Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
8
8Technische Hilfeleistung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c)
technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
d)
technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
e)
Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr
8
9Einsatz mit radioaktiven,
biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz)
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen
c)
ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
d)
ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
e)
ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
f)
Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben
6
10Rettungssanitäter-Einsatz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren
aa)
Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellen
bb)
Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählen
cc)
Einsatz dokumentieren
b)
Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten
aa)
Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführen
bb)
Versorgungsbedarf ermitteln
cc)
Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewerten
dd)
Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen
ee)
Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen
c)
in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen
aa)
Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern
bb)
lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen
cc)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
dd)
weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen
d)
bei Diagnostik und Therapie mitwirken
aa)
erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennen
bb)
Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirken
cc)
ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführen
dd)
die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachten
ee)
Patienten und Patientinnen unterstützen
e)
betroffene Personen unterstützen
aa)
individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassen
bb)
Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützen
cc)
Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen
f)
in Gruppen und Teams zusammenarbeiten
aa)
in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeiten
bb)
eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertreten
cc)
Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen
15
dd)
auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeiten
ee)
Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern
g)
Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren
aa)
Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickeln
bb)
mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen
h)
Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten
aa)
Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichten
bb)
bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken
11Vorbeugender Brandschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung
b)
ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen
c)
Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfen
d)
Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung
e)
Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen
4

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Information, Kommunikation und Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbanken
b)
schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen
c)
Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
d)
Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Übergabeprozesse abstimmen
4
6Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden
b)
Skizzen erstellen
4
7Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
5
8Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen
c)
Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
d)
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
e)
Lösungen implementieren und organisatorisch absichern
6
9Elektrotechnische Arbeiten
für den Feuerwehreinsatz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
b)
Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilen
c)
Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen
d)
Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen
e)
Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen
f)
Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmen
g)
elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen
h)
Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
i)
Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen
j)
Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen
k)
Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen
16
10Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifen
b)
Maße erfassen, übertragen und anreißen
c)
metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen
d)
Metalle durch Biegen und Kanten umformen
e)
Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen
f)
Rohre trennen, umformen und verbinden
g)
Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren
h)
Metalle thermisch und mechanisch trennen
18
i)
Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbinden
j)
hydraulische und pneumatische Geräte handhaben
k)
Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontieren
l)
Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten
m)
Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren
n)
Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen
o)
Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen
p)
Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten
q)
Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperren
r)
Anlagenteile montieren und demontieren
14
11Holzbauarbeiten für
den Feuerwehreinsatz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11)
a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
b)
Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen
c)
Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern
d)
Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen
e)
Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauen
f)
Dämmstoffe ein- und ausbauen
16