(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf, 
- 2.
- 
                Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren, 
- 3.
- 
                Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr, 
- 4.
- 
                Atemschutz, 
- 5.
- 
                Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen, 
- 6.
- 
                Sichern, Retten und Bergen, 
- 7.
- 
                Brandbekämpfung, 
- 8.
- 
                technische Hilfeleistung, 
- 9.
- 
                Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz), 
- 10.
- 
                Rettungssanitäter-Einsatz und 
- 11.
- 
                vorbeugender Brandschutz. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 2.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Information, Kommunikation und Teamarbeit, 
- 6.
- 
                Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen, 
- 7.
- 
                Kommunikations- und Informationssysteme, 
- 8.
- 
                Arbeitsorganisation, 
- 9.
- 
                elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz, 
- 10.
- 
                metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie 
- 11.
- 
                Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.