(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,
- 2.
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Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,
- 3.
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Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,
- 4.
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Atemschutz,
- 5.
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Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 6.
-
Sichern, Retten und Bergen,
- 7.
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Brandbekämpfung,
- 8.
-
technische Hilfeleistung,
- 9.
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Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
- 10.
-
Rettungssanitäter-Einsatz und
- 11.
-
vorbeugender Brandschutz.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
-
Information, Kommunikation und Teamarbeit,
- 6.
-
Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 7.
-
Kommunikations- und Informationssysteme,
- 8.
-
Arbeitsorganisation,
- 9.
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elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 10.
-
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
- 11.
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Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.