Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Ausfertigungsdatum: 22.05.2015


§ 4 WFAusbV Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,
2.
Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,
3.
Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,
4.
Atemschutz,
5.
Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
6.
Sichern, Retten und Bergen,
7.
Brandbekämpfung,
8.
technische Hilfeleistung,
9.
Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
10.
Rettungssanitäter-Einsatz und
11.
vorbeugender Brandschutz.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Information, Kommunikation und Teamarbeit,
6.
Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
7.
Kommunikations- und Informationssysteme,
8.
Arbeitsorganisation,
9.
elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
10.
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
11.
Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.