(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
- 2.
-
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
-
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
- 4.
-
Atemschutz anzuwenden,
- 5.
-
Einsatzlehre zu berücksichtigen und
- 6.
-
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.