(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern, 
- 2.
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                Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen, 
- 3.
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                Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden, 
- 4.
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                Atemschutz anzuwenden, 
- 5.
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                Einsatzlehre zu berücksichtigen und 
- 6.
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                Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden. 
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.