(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Zerstörungsfreie Prüfprozesse,
- 2.
-
Prüfanweisungen,
- 3.
-
Beanspruchungen technischer Systeme,
- 4.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,
- b)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- c)
-
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- d)
-
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- e)
-
Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- f)
-
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
-
Prüfvariante 1
- a)
-
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
-
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 3.
-
Prüfvariante 2
- a)
-
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- b)
-
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
-
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,
- b)
-
Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,
- c)
-
system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,
- d)
-
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,
- e)
-
Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,
- f)
-
Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,
- g)
-
Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,
- h)
-
Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,
- b)
-
spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,
- c)
-
Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,
- d)
-
Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,
- e)
-
themenbezogene Berechnungen durchzuführen,
- f)
-
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.