(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- b)
-
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
- c)
-
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
- d)
-
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
- e)
-
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
- f)
-
Prüfprotokolle zu erstellen,
- g)
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fachliche Berechnungen durchzuführen,
- h)
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die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
- i)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Zugversuch,
- b)
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Härteprüfung,
- c)
-
Sichtprüfung,
- d)
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Eindringprüfung,
- e)
-
Präparation eines Mikroschliffs und
- f)
-
messmikroskopische Auswertung;
- 3.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.