Diese Verordnung gilt für
- 1.
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das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
- 2.
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das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,
- 1.
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soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,
- a)
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innerhalb eines Betriebes,
- b)
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zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten
vorgenommen werden,
- 2.
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soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe
- a)
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nach § 8 Absatz 6 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und
- b)
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die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,
- 3.
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soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder
- 4.
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soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.