Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
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                das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie 
- 2.
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                das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten. 
        Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe, 
        
            - 1.
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                    soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, 
                     
                        - a)
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                            innerhalb eines Betriebes, 
- b)
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                            zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten 
 
                    vorgenommen werden,
                 
- 2.
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                    soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe 
                     
                        - a)
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                            nach § 8 Absatz 6 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und 
- b)
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                            die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten, 
 
- 3.
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                soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder 
- 4.
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                soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.