Im Sinne dieser Verordnung sind 
        
            - 1.
- 
                Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt; 
- 2.
- 
                Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert; 
- 3.
- 
                Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt. 
        Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.