(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 41 WDO Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.