(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 146 WDO Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.