Ausfertigungsdatum: 16.08.2001
(1) Die nach § 126 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt wird. Die Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Tätigkeit (§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustellen. Er kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.