(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 122 WDO Bindung des Truppendienstgerichts

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.