(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 10 WDO Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.