Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 26.06.1957


§ 7 WBeauftrG Eingaberecht des Soldaten

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.