Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 26.06.1957


§ 4 WBeauftrG Amtshilfe

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.