Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 26.06.1957


§ 2 WBeauftrG Berichtspflichten

(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).

(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.

(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.