Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über 
        
            - 1.
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                die Grundsätze für die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des unentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser, 
- 2.
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                die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers, 
- 3.
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                die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden kann, genügen müssen.