Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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als Führer eines Wassermotorrades
- a)
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,
- b)
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entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
- c)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder
- d)
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entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder
- 2.
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als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.