Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern freigegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere
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abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und
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abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), nicht hervorgerufen werden.