(VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.04.1953


§ 7 VwVG Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.