(VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.04.1953


§ 4 VwVG Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.