(VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.04.1953


§ 17 VwVG Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.