(VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.04.1953


§ 14 VwVG Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.