(VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.05.1976


§ 101 VwVfG Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.