Die Länder können durch Gesetz 
        
            - 1.
 
            - 
                
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
             
             
            - 2.
 
            - 
                
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.